Wenn bei Ihnen ein Pflegegrad vorliegt oder die Pflege eines Angehörigen mit Pflegestufe von zuhause aus stattfindet, entsteht Anspruch auf eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch im Wert von bis zu 42 Euro pro Monat. (§ 78 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 SGB XI).

Rechtliche Grundlagen
Sie haben einen Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5 und werden von einem Angehörigen, einem Freund oder einer anderen Privatperson zu Hause gepflegt?
Dann übernimmt die Pflegekasse (§40 Abs. 2 SGB XI) die Kosten von
monatlich bis zu € 42,- für Pflegehilfsmittel
Was sind Pflegehilfsmittel?
Pflegehilfsmittel sind Hilfsmittel, die vor allem in der häuslichen Pflege Anwendung finden.
Sie sollen die Beschwerden einer pflegebedürftigen Person lindern oder dazu beitragen, dass diese ein selbstständigeres Leben führen kann.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gemäß §40 Abs, 1 -3 SBG XI sind in der Produktgruppe 54 zu finden und werden wie folgt definiert:
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind solche Hilfsmittel, die wegen der Beschaffenheit ihres Materials oder aus hygienischen Gründen nur einmal benutzt werden können, also zum Einmalgebrauch gedacht und in der Regel für den Wiedereinsatz nicht geeignet sind.
wer hat anspruch auf pflegehilfsmittel
- Der zu Pflegende muss in einen Pflegegrad eingestuft sein (1, 2, 3, 4 oder 5).
- Der zu Pflegende lebt zu Hause oder in einer Wohngemeinschaft, nicht in einer stationären Senioreneinrichtung oder Pflegeheim.
- Der zu Pflegende wird von einer Privatperson allein oder gemeinsam mit einem ambulanten Pflegedienst betreut.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind:
- Saugende Bettschutzeinlagen
- Fingerlinge
- Einmalhandschuhe
- Mundschutz
- Schutzschürzen
- Hand- und Flächendesinfektion
Wir kümmern uns um alle Formalitäten.
Wir stellen für Sie den Antrag auf Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel bei Ihrer Pflegekasse.